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Allgemeine Verkaufsbedingungen

I Geltungsbereich
1. Vorbehaltlich abweichender Individualvereinbarungen liefern wir ausschließlich nach Maßgabe nachstehender Verkaufs-AGB. Entgegenstehende oder abweichende AGB des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

2. Sämtliche zwischen uns und dem Besteller zur Ausführung dieses Vertrages getroffenen Vereinbarungen sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

3. Unsere AGB gelten nur gegenüber Verbrauchern im Sinn von § 13 BGB.

II Angebot
Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifiziern, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

III Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise gelten „ ab Werk'", ohne Verpackung und incl. Umsatzsteuer.

2. Der Kaufpreis ist ohne Abzug sofort ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

3. Für den Fall des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, Verugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu fordern, soweit wir nicht höhere Verzugszinsen mit dem Besteller vereinbart haben. Die GeItendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

IV. Lieferung
1. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die AbkIärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.

2. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern etwa vereinbarte Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Besteller vom Vertrag zurrücktreten. Andere Rücktrittrechte bleiben davon unberührt.

3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er seine Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

V. Gefahrenübergang - Kosten der Versendung

Für den Fall der Versendung der Ware erfolgen Verladung und Versand auf unsere Gefahr. Die Kosten der Versendung trägt der BesteIler.

VI. Haftung bei Pflichtverletzungen

Für den Fall der Pfichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung unter teilweiser Abänderung der gesetzlichen Vorschriften wie folgt:

1.Verzögerung der Lieferung
1.1 [Schadensersatz wegen Verzugs]
Kommen wir in Lieferverzug, ist der Besteller neben der Lieferung zum Ersatz des ihm durch die Verzögerung entstandenen Schadens berechtigt. es sei dem wir haben die Verzögerung nicht zu vertreten. Der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens wegen Verzögerung der Lieferung ist auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises begrenzt. Sofern wir nachweisen, daß wir die Verzögerung leicht fahrlässig zu vertreten haben.
1.2 [Schadensersatz statt der Leistung]
Macht der Besteller weitergehende Rechte auf Schadensersatz statt der Leistung auf Grund der Verzögerung geltend, ist unsere Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt, soweit wir nachweisen können, dass wir die Pflichtverletzung nur leicht fahrlässig zu vertreten haben.
1.3 [Versicherbarkeit der Schäden]
Soweit der Sach- oder Vermögensschaden durch eine vom Besteller abgeschlossene Versicherung abgedeckt wird, haften wir dem Besteller nur für die mit der Inanspruchnahme seiner Versicherung verbundenen Nachteile.
1.4 [Unbeschränkte Haftung]
Vorstehende Haftungsbeschränkungen greifen nicht ein, soweit wir für die Einhaltung des Liefertermins eine Garantie oder
das Beschaffungsrisiko übernommen haben.
1.5 [Ersatz vergeblicher Aufwendungen]
So weit der Besteller anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung Ersatz der Aufwendungen verlangt, gelten Ziff. 1.3 und 1.4 entsprechend.

2. Mängelgewährleistung
2. 1 [Nacherfüllung]
Bei behebbaren Mängeln kann der Besteller nach seiner Wahl Nacherfüllung im Wege der Nachbesserung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Für den Fall, dass sich die Nacherfüllung verzögert, gelten die Ziff. 1.1 - 1.5 entsprechend.
2.2 [Haftung auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz für Mänge]
Soweit der Besteller zum Ersatz des Schadens, der aus der Mangelhaftigkeit der Sache selbst entstanden ist, (Mangelschaden) oder zum Ersatz vergeblicher Aufwendungen berechtigt ist, gelten Ziff. 1.2. 1.3 und 1.4 entsprechend.
2.3 [Haftung auf Schadensersatz für Mangelfolgeschäden]
Für Schäden an anderen Sachen als der Kaufsache selbst oder am sonstigen Vermögen (MangeIfolgeschäden) des Bestellers, die auf einer einfach fahrlässig begangenen Vertragsverletzung beruhen, haften wir nicht soweit der Sach- oder Vermögensschaden durch eine vom Besteller abgeschlossene Versicherung abgedeckt wird. 1.3 gilt entsprechend. Soweit dies nicht der Fall ist, gilt folgendes: für Schäden, die das Ergebnis einer wesentlichen Vertragsverletzung sind, haften wir beschränk auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Für Schäden infoIge einer nicht wesentlichen Vertragsverletzung haften wir nicht, soweit diese Schäden nicht durch eine weithin übliche Haftpflichtversicherung abgedeckt sind.
2.4 [Unbeschränkte Haftung]
Ausgenommen von dieser Beschränkung ist unsere Haftung für Mangelfolgeschäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Vorsatz oder grober Fahllässigkeit. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen greifen ferner dann nicht ein, soweit der Verkäufer die Einhaltung des Lieferertermins oder die Beschaffenheit zugesichert oder garantiert hat oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
2.5 [Verjährung]
Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz wegen Mängelschäden und Mangelfolgeschäden verjähren in einem Jahr ab Ablieferung. Ausgenommen von dieser Verkürzung ist die Haftung für Schäden aus schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit soweit bei Vorsatz oder grober FahrIässigkeit. Bei leicht fahrlässigem Handeln ist die Haftung für Schäden, die auf Verletzung einer wesentlichhen Vertragspflicht beruhen, ebenfalls von der Verkürzung ausgenommen

3. Verletzung von sonstigen Verhaltenspflichten
3.1 [Haftung auf Schadensersatz]
Wir haften nicht auf Schadensersatz für Sach- und Vermögensschäden aus der Verletzung sonstiger Verhaltenspflichten, soweit wir nachweisen können, dass wir die Pflichtverletzung nur leicht fahrlässig zu vertreten haben. Die Regelung in Zitt. 2.3 S. 4 gilt entsprechend.
3.2 [Schadensersatz statt der Leistung]
Soweit dem Besteller unsere weitere Leistung aufgrund der Pflichtverletzung nicht mehr zuzumuten ist und der Besteller deshalb Schadensersatz statt der Leistung begehrt, ist unsere Haftung unter der Voraussetzung, dass wir die Pflichtverletzung nur Ieicht fahrlässig zu vertreten haben, auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.

4. Unmöglichkeit
Soweit uns die Lieferung/Nacherfüllung unmöglich ist, haften wir für Sach- und Vermögensschäden beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, soweit wir nachweisen können, dass wir die Unmöglichkeit der Lieferung / Nacherfüllung nur leicht fahrlässig zu vertreten haben.

5. Ansprüche aus Produkthaftung
Ansprüche auf Schadensersatz nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben von den hier statuierten Haftungsbeschränkungen unberührt.

6. Deliktische Ansprüche
Soweit deliktische Ansprüche wegen Sachschäden mit den vertraglichen Ansprüchen konkurrieren, gilt die Beschränkung der Haftung aus Vertrag nach Ziff. 2.4 und 3.1 auch für deliktische Ansprüche.

VII Schriftform der Ausübung der Rechtsbehelfe bei Pflichtverletzungen i. S. v. Ziff. VI.
Die Ausübung der Rechtsbehelfe bei PflichtverIetzung i. S. v. Ziff.VI Nr.1 (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

VIII Erlöschen des Anspruchs auf Lieferung
1. Ist der Besteller zum Rücktritt, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Lieferverzögerung i. S. v. Ziff. VI Nr. 1 berechtigt, können wir den Besteller auffordern, seine Rechte binnen angemessener Frist auszuüben.
2. Übt der Besteller seine Rechte nicht fristgerecht aus, sind wir nicht mehr zur Lieferung der Kaufsache verpflichtet.

IX. Eigentumsvorbehalt
1 . Wir behalten uns das Eigentum an der Liefersache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; er ist insbesondere verpflichtet diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sind vom Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftIich zu benachrichtigen.

X. Erfüllungsort - Anwendbares Recht
1. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
2. Die kaufvertraglichen Beziehungen unterliegen den Bestimmungen des deutschen Rechts.

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